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Work permits and visas in Schweiz

499 EURpro Mitarbeiter/Monat

Everything you need to know about work permits and visas for Schweiz

Updated on April 27, 2025

Switzerland pflegt ein strukturiertes System für ausländische Staatsangehörige, die innerhalb ihrer Grenzen leben und arbeiten möchten. Dieses System erfordert, dass Einzelpersonen das passende Visum für die Einreise sowie eine Arbeits- und/oder Aufenthaltserlaubnis erhalten, um legal zu wohnen und beschäftigt zu sein. Die spezifischen Anforderungen und Verfahren hängen stark von der Staatsangehörigkeit der Person, der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und dem Zweck ihres Besuchs ab.

Der Prozess umfasst in der Regel sowohl bundesstaatliche als auch kantonale Behörden, wobei die Kantone oft die erste Antragstellung und lokale Integrationsangelegenheiten regeln, während Bundesstellen die Gesamtkontingente und -richtlinien festlegen. Arbeitgeber spielen eine entscheidende Rolle bei der Beantragung von Arbeitserlaubnissen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige, indem sie die Notwendigkeit der Position und das Fehlen geeigneter Kandidaten aus der Schweiz oder EU/EFTA-Ländern nachweisen. Das Verständnis dieses mehrschichtigen Systems ist essenziell für eine erfolgreiche Umsiedlung und Beschäftigung.

Häufige Visum- und Erlaubnistypen für ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, die auch die Beschäftigung erlaubt. Die Art der ausgestellten Erlaubnis hängt hauptsächlich von der Dauer des Aufenthalts und der Staatsangehörigkeit der Person ab (EU/EFTA vs. Nicht-EU/EFTA).

Erlaubnistyp Dauer Wesentliche Voraussetzungen Hinweise
L Permit Kurzfristig (bis zu 1 Jahr) Für bestimmte Zwecke wie Schulungen, Entsendungen oder kurzfristige Verträge. Für Nicht-EU/EFTA-Quoten. Oft nicht verlängerbar oder nur einmal für einen begrenzten Zeitraum.
B Permit Anfangs (meist 1 Jahr) Für langfristigen Aufenthalt und Arbeit. Für Nicht-EU/EFTA-Quoten. Erfordert einen gültigen Arbeitsvertrag. Jährlich verlängerbar, oft der Weg zur Daueraufenthaltsbewilligung.
C Permit Dauerhaft Gewährt unbefristeten Aufenthalt und Arbeit. In der Regel nach 5 oder 10 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt mit einer B permit. Ähnliche Rechte wie Schweizer Bürger, außer Wahlrecht. Erfordert Integration.
G Permit Grenzgänger Für Personen, die in einem Nachbarland (EU/EFTA) wohnen und in der Schweiz arbeiten. Erfordert tägliche oder wöchentliche Rückkehr ins Heimatland.

Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige ist in der Regel eine nationale D-Visum erforderlich, um nach Genehmigung der Aufenthalt- oder Arbeitserlaubnis in die Schweiz einzureisen. EU/EFTA-Staatsangehörige benötigen meist kein Visum für Aufenthalte bis zu 90 Tagen und können nach Ankunft eine Erlaubnis beantragen, wenn sie länger bleiben.

Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der Arbeitserlaubnis

Der Antrag auf eine Arbeitserlaubnis ist hauptsächlich arbeitgebergesteuert, insbesondere für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige. Der Schweizer Arbeitgeber muss im Namen des ausländischen Mitarbeiters bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden einen Antrag stellen.

Wichtige Anforderungen:

  • Arbeitgeber-Sponsoring: Ein gültiger Arbeitsvertrag mit einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen ist obligatorisch.
  • Wirtschaftlicher Nutzen: Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Beschäftigung im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegt.
  • Priorität: Priorität haben Schweizer Einwohner, dann EU/EFTA-Staatsangehörige. Arbeitgeber müssen oft nachweisen, dass sie keinen geeigneten Kandidaten aus diesen Gruppen finden konnten (Arbeitsmarktprüfung), Ausnahmen gelten jedoch für hochqualifizierte Personen.
  • Qualifikationen: Der Bewerber muss die erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Position besitzen.
  • Kontingente: Die Anzahl der ausgestellten B- und L-Erlaubnisse für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige unterliegt bundesweiten Kontingenten, die jährlich festgelegt werden.
  • Gehalt und Arbeitsbedingungen: Diese müssen den Schweizer Standards für die jeweilige Branche und Region entsprechen.

Typisches Antragsverfahren:

  1. Arbeitgeber reicht Antrag ein: Der Schweizer Arbeitgeber initiiert den Antrag bei der kantonalen Migrationsbehörde, wo der Mitarbeiter tätig sein wird.
  2. Kantonale Prüfung: Die kantonalen Behörden prüfen den Antrag unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes, der Kontingente und der Qualifikationen des Antragstellers.
  3. Bundesprüfung (falls zutreffend): Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige wird der Antrag oft an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur endgültigen Genehmigung weitergeleitet, insbesondere bei B Permits oder komplexen Fällen.
  4. Erlaubnis erteilen: Bei Genehmigung stellen die kantonalen Behörden die Erlaubnis aus.
  5. Visumantrag (Nicht-EU/EFTA): Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige müssen anschließend bei der Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) in ihrem Heimatland ein nationales D-Visum beantragen und die Erlaubnis vorlegen.
  6. Einreise in die Schweiz: Nach Erhalt des D-Visums kann die Person in die Schweiz einreisen.
  7. Anmeldung: Innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft muss sich die Person bei der örtlichen Gemeinde anmelden, um die physische Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Erforderliche Unterlagen:

  • Gültiger Reisepass
  • Ausgefüllte Antragsformulare
  • Arbeitsvertrag
  • Lebenslauf und Bildungsnachweise/Diplome
  • Nachweis über Berufserfahrung
  • Passfotos
  • Nachweis der Unterkunft in der Schweiz (manchmal später erforderlich)
  • Weitere Dokumente auf Anfrage der kantonalen Behörden (z.B. polizeiliches Führungszeugnis)

Bearbeitungszeiten und Gebühren:

Die Bearbeitungszeiten variieren erheblich je nach Kanton, Erlaubnistyp, Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Komplexität des Falls.

  • Bearbeitungszeit: Kann von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten reichen (typischerweise 6-12 Wochen für Standardfälle, längere Dauer möglich). Nicht-EU/EFTA-Anträge dauern oft länger wegen Bundesbeteiligung und Kontingenten.
  • Gebühren: Die Gebühren variieren ebenfalls nach Kanton und Erlaubnistyp. Antragskosten liegen meist zwischen ca. CHF 100 und CHF 1.000 oder mehr, abhängig von Komplexität und Kanton. Visumkosten sind separat und vom Bund festgelegt (z.B. ca. CHF 80 für ein D-Visum).

Wege zur Daueraufenthaltsbewilligung

Die C-Bewilligung gewährt einen unbefristeten Aufenthalt in der Schweiz. Der häufigste Weg zur Erlangung einer C-Bewilligung ist durch ununterbrochenen Aufenthalt mit einer B permit.

  • Standardweg: Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige können sich in der Regel nach 10 Jahren ununterbrochenem und legalem Aufenthalt in der Schweiz auf eine C-Bewilligung bewerben.
  • Beschleunigter Weg: Staatsangehörige bestimmter Länder (z.B. USA, Kanada, Australien, Neuseeland) können nach nur 5 Jahren ununterbrochenem Aufenthalt auf einer B permit eine C-Bewilligung erhalten, wenn sie bestimmte Integrationskriterien erfüllen. EU/EFTA-Staatsangehörige werden meist nach 5 Jahren berechtigt.

Voraussetzungen für die C-Bewilligung:

  • Ausreichende Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts (5 oder 10 Jahre, je nach Nationalität und Umständen).
  • Gute Integration in die Schweizer Gesellschaft (Respekt vor der schweizerischen Rechtsordnung, Lebensstil, Sprachkenntnisse).
  • Ausreichende Sprachkenntnisse in der Amtssprache des Kantons (Deutsch, Französisch oder Italienisch), meist mindestens A2 oder B1 Niveau.
  • Keine Gründe für den Widerruf (z.B. schwere Straftaten, Bezug von Sozialhilfe).

Der Antrag wird bei den kantonalen Migrationsbehörden gestellt, die die Integrationskriterien prüfen.

Visum für Angehörige

Ausländische Staatsangehörige mit gültigen Schweizer Aufenthaltserlaubnissen (meist B oder C) können in der Regel einen Familiennachzug beantragen, um ihre unmittelbaren Familienmitglieder nach Schweiz zu holen.

Zugelassene Familienmitglieder:

  • Ehepartner oder eingetragene Partnerschaft
  • Kinder unter einem bestimmten Alter (meist 18). Für Nicht-EU/EFTA-Kinder über 12 können zusätzliche Integrationskriterien gelten.

Voraussetzungen für Familiennachzug:

  • Der Hauptaufenthaltsberechtigte muss ein stabiles und ausreichendes Einkommen haben, um die Familie ohne Sozialhilfe zu unterstützen.
  • Es muss ausreichend Wohnraum in der Schweiz vorhanden sein.
  • Für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige kann es Wartezeiten geben (z.B. 1-2 Jahre Aufenthalt des Hauptberechtigten), bevor der Familiennachzug möglich ist.
  • Familienmitglieder, die unter Nachzug fallen, müssen ggf. Sprach- oder Integrationskurse absolvieren.
  • Ehepartner/über 12-jährige Kinder von Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörigen müssen oft grundlegende Sprachkenntnisse in der Amtssprache nachweisen.

Der Antrag erfolgt bei den kantonalen Migrationsbehörden. Nach Genehmigung müssen Nicht-EU/EFTA-Familienmitglieder vor Einreise ein D-Visum bei der Schweizer Vertretung im Ausland beantragen.

Verpflichtungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich Visum-Compliance

Die Einhaltung der schweizerischen Einwanderungsgesetze ist eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Gültige Erlaubnisse sicherstellen: Nur ausländische Staatsangehörige beschäftigen, die gültige Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse für ihre Rolle und Region besitzen.
  • Änderungen melden: Bei wesentlichen Änderungen im Arbeitsverhältnis (z.B. Beendigung, Gehaltsänderungen, Funktionswechsel) die zuständigen Behörden (kantonale Migrationsbehörde, Sozialversicherung) informieren.
  • Erlaubnisbedingungen einhalten: Sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nur in der auf der Erlaubnis angegebenen Rolle und im angegebenen Kanton arbeitet.
  • Arbeitsrechtliche Vorgaben: Sicherstellen, dass Gehalt und Arbeitsbedingungen den Schweizer Standards und Tarifverträgen entsprechen.
  • Anmeldung: Unterstützung bei den Anmeldeverfahren bei Ankunft.

Pflichten des Arbeitnehmers:

  • Gültige Erlaubnis bewahren: Aufenthalt und Arbeitserlaubnis während der Beschäftigungsdauer gültig halten.
  • Bedingungen einhalten: Nur in der auf der Erlaubnis genannten Rolle und im Kanton arbeiten.
  • Anmeldung bei Behörden: Innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft anmelden und bei Wegzug abmelden.
  • Änderungen melden: Bei Änderungen der persönlichen Situation (z.B. Adresswechsel, Familienstand) die Migrationsbehörden informieren.
  • Steuern und Sozialversicherung: Schweizer Steuer- und Sozialversicherungspflichten erfüllen.
  • Integration: Bei langfristigem Aufenthalt aktiv an Integrationsmaßnahmen teilnehmen, z.B. Sprachkurse.

Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu erheblichen Strafen für beide Seiten führen, darunter Bußgelder, Entzug der Erlaubnis und Einreiseverbote.

Martijn
Daan
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