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Urlaub in Österreich

Verstehen Sie die Urlaubsansprüche und -richtlinien der Mitarbeiter in Österreich

Updated on July 22, 2025

Austria's robuste Arbeitsgesetze priorisieren das Wohlbefinden der Mitarbeiter und die Work-Life-Balance und bieten umfassende Urlaubsansprüche, die zu den großzügigsten in Europa gehören. Für Unternehmen, die in Österreich tätig sind oder expandieren, ist das Verständnis dieser Regelungen entscheidend für die Einhaltung der Vorschriften und die Förderung eines positiven Arbeitsumfelds. Diese Ansprüche decken verschiedene Situationen ab, von Jahresurlauben und öffentlichen Feiertagen bis hin zu spezifischen Bestimmungen bei Krankheit, Elternverantwortung und anderen persönlichen Umständen.

Das Navigieren durch die Feinheiten der österreichischen Urlaubsregelungen, einschließlich des Mindestjahresurlaubs, der Termine für öffentliche Feiertage, der Krankheitsurlaubsansprüche sowie der Dauer und Bezahlung des Elternurlaubs, stellt sicher, dass Arbeitgeber ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und ihre Belegschaft effektiv unterstützen. Tarifverträge in bestimmten Branchen können sogar günstigere Bedingungen als die gesetzlichen Mindeststandards vorsehen, weshalb es für Arbeitgeber unerlässlich ist, alle anwendbaren Vorschriften zu kennen.

Jahresurlaub und Regelungen zum Urlaubsanspruch

In Österreich haben Arbeitnehmer gesetzlich Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub. Die Höhe des Urlaubs hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.

  • Mindestanspruch: Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens fünf Wochen (25 Arbeitstage, basierend auf einer Fünf-Tage-Woche) bezahlten Jahresurlaub pro Jahr. Bei einer Sechs-Tage-Woche (Montag-Samstag) entspricht dies 30 Arbeitstagen.
  • Erhöhter Anspruch: Nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Jahresurlaubsanspruch auf sechs Wochen (30 Arbeitstage oder 36 Arbeitstage bei einer Sechs-Tage-Woche).
  • Anrechnung: Neue Mitarbeiter erwerben Jahresurlaub im Umfang von zwei Arbeitstagen pro Monat. Nach sechs Monaten Beschäftigung haben die Mitarbeiter Anspruch auf ihren vollen anteiligen Jahresurlaubsanspruch. Ab dem zweiten Beschäftigungsjahr wird der volle Anspruch ab Beginn des Arbeitsjahres erworben.
  • Vorherige Dienstzeit: Bis zu 12 Jahre vorherige Beschäftigung in anderen Jobs und Ausbildungszeiten können auf die 25-jährige Dienstzeit angerechnet werden, wodurch die erforderliche Zeit beim aktuellen Arbeitgeber auf 13 Jahre reduziert wird, um den sechs-Wochen-Anspruch zu erreichen.
  • Vereinbarung zum Zeitpunkt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich darauf einigen, wann der Urlaub genommen wird. Arbeitgeber können Arbeitnehmer nicht einseitig in den Urlaub schicken.
  • Krankheit während des Urlaubs: Falls ein Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs länger als drei Kalendertage krank wird, zählen diese Krankheitstage nicht als Jahresurlaub. Der Arbeitnehmer muss die Krankheit unmittelbar nach dem dritten Tag der Abwesenheit beim Arbeitgeber melden und ein ärztliches Attest vorlegen.
  • Übertragung: Nicht genutzter Jahresurlaub kann in der Regel bis zu zwei Jahre nach dem Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist, übertragen werden.
  • Zahlung bei Beendigung: Nicht genutzter Urlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.

Öffentliche Feiertage und Observanzen

Österreich begeht eine Reihe nationaler Feiertage, an denen Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlte Freistellung haben. Falls ein Feiertag auf ein Wochenende fällt, wird dieser in der Regel nicht auf einen Wochentag verschoben.

Hier ist eine Liste der nationalen Feiertage in Österreich für 2025:

Datum Wochentag Feiertagsname
1. Januar Mittwoch Neujahr
6. Januar Montag Heilige Drei Könige
21. April Montag Ostermontag
1. Mai Donnerstag Tag der Arbeit
29. Mai Donnerstag Christi Himmelfahrt
9. Juni Montag Pfingstmontag
19. Juni Donnerstag Fronleichnam
15. August Freitag Mariä Himmelfahrt
26. Oktober Sonntag Nationalfeiertag
1. November Samstag Allerheiligen
8. Dezember Montag Mariä Empfängnis
25. Dezember Donnerstag Weihnachten
26. Dezember Freitag Stephanitag

Hinweis: Einige österreichische Bundesländer können zusätzliche regionale Feiertage haben.

Policies und Bezahlung bei Krankheitsurlaub

In Österreich haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Krankheitsurlaub im Falle von Krankheit oder Verletzung. Die Dauer der vollen und halben Bezahlung hängt von der Betriebszugehörigkeit ab.

  • Benachrichtigung: Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über ihre Krankheit informieren.
  • Ärztliches Attest: Für Krankheitsurlaub ist in der Regel ein ärztliches Attest erforderlich, insbesondere wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert.
  • Anspruch auf Bezahlung: Der Arbeitgeber übernimmt die ersten Krankentage. Nach diesem Zeitraum können Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzahlung durch das Gesundheitssystem (ÖGK) haben.
Beschäftigungsdauer Volle Bezahlung (Arbeitgeber) Halbe Bezahlung (Arbeitgeber)
Bis 1 Jahr 6 Wochen 4 Wochen
2-15 Jahre 8 Wochen 4 Wochen
16-25 Jahre 10 Wochen 4 Wochen
Über 26 Jahre 12 Wochen 4 Wochen
  • Sozialversicherung: Nach Ende der Verpflichtung des Arbeitgebers zur vollen und halben Bezahlung können Arbeitnehmer Krankengeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) erhalten, in der Regel bei 50 % ihres Gehalts, für bis zu 26 Wochen oder möglicherweise 52 Wochen, wenn sie in den letzten zwölf Monaten mindestens sechs Monate versichert waren.
  • Wiederkehrende Krankheit: Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 13 Wochen nach Genesung erneut krank wird, kann die vorherige Krankheitsphase auf den Gesamtanspruch angerechnet werden.
  • Urlaubsanspruch: Arbeitnehmer im Langzeitkrankheit verlieren ihren Urlaubsanspruch nicht.

Elternurlaub (Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption)

Österreich bietet umfassende Regelungen zum Elternurlaub, um neue Eltern zu unterstützen.

Mutterschaftsurlaub (Mutterschutz)

  • Dauer: Schwangere Frauen haben Anspruch auf mindestens 16 Wochen Mutterschaftsurlaub. Dieser Zeitraum umfasst ein absolutes Beschäftigungsverbot für acht Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt.
  • Verlängerter Urlaub: Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnitten wird die Nachgeburtszeit auf 12 Wochen verlängert.
  • Bezahlung: Während des Mutterschaftsurlaubs erhalten Mütter eine Mutterschaftsbeihilfe (Wochengeld) aus der Sozialversicherung. Diese Beihilfe basiert auf den durchschnittlichen Einkünften der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.

Vaterschaftsurlaub (Papamonat / Väterkarenz)

  • Dauer: Väter haben Anspruch auf bis zu einen Monat unbezahlten Vaterschaftsurlaub, oft als "Papamonat" bezeichnet. Dieser Urlaub kann jederzeit ab der Geburt des Kindes bis zu dessen zweitem Geburtstag genommen werden.
  • Benachrichtigung: Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber mindestens drei Monate im Voraus informieren, um diesen Urlaub zu nehmen.
  • Bezahlung: Dieser Urlaub ist in der Regel unbezahlt durch den Arbeitgeber, aber der Arbeitnehmer kann Zahlungen durch das Sozialversicherungssystem erhalten.

Elternkarenz (Karenz)

  • Dauer: Elternkarenz beginnt nach Ende des Mutterschaftsurlaubs und kann bis zum zweiten Geburtstag des Kindes (24 Monate) genommen werden.
  • Gemeinsame Karenz: Um Elternkarenz bis zum 24. Monat des Kindes zu nehmen, müssen beide Eltern mindestens zwei Monate Urlaub nehmen. Wenn nur ein Elternteil Elternkarenz in Anspruch nimmt, ist diese in der Regel auf 22 Monate beschränkt. Alleinerziehende oder Fälle, in denen nur ein Elternteil Anspruch auf Elternkarenz hat (z.B. bei Selbstständigkeit des anderen Elternteils), können die vollen 24 Monate nehmen.
  • Flexibilität: Eltern können die Urlaubszeiten mehrfach tauschen, wobei jeder Urlaubsabschnitt mindestens zwei Monate dauern muss. In der Regel können beide Elternteile nicht gleichzeitig Elternkarenz nehmen, mit Ausnahme eines Monats während der ersten gemeinsamen Urlaubszeit.
  • Bezahlung: Während der Elternkarenz haben Eltern Anspruch auf Zahlungen nach dem Kinderbetreuungsgeld-Gesetz (Kinderbetreuungsgeld) aus der Sozialversicherung. Höhe und Dauer dieses Anspruchs variieren je nach gewähltem Modell.
  • Elternteilzeit: Eltern haben auch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit (Elternteilzeit) bis zum achten Geburtstag des Kindes zu reduzieren, unter bestimmten Bedingungen.

Adoption

  • Adoptiveltern in Österreich haben Anspruch auf Elternkarenz unter den gleichen Bedingungen und Regelungen wie leibliche Eltern.

Weitere Urlaubsarten

Neben den primären Kategorien erkennt das österreichische Recht und die gängige Praxis mehrere andere Urlaubsarten an.

  • Pflegefreistellung: Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Urlaub zur Pflege eines kranken Familienmitglieds, das im selben Haushalt lebt. Dies ist in der Regel eine Woche pro Kalenderjahr. Bei Pflege eines Kindes unter 12 Jahren kann eine zusätzliche Woche gewährt werden. Dieser Anspruch wurde ausgeweitet auf die Pflege von Nicht-Verwandten im selben Haushalt.
  • Familienhospizkarenz: Arbeitnehmer haben ein gesetzliches Recht, bis zu sechs Monate Familienhospizkarenz zu nehmen, um sterbenskranke Familienmitglieder oder schwer erkrankte Kinder zu pflegen. Bei schwer erkrankten Kindern kann diese Frist auf neun Monate verlängert werden. Dieser Urlaub ist in der Regel unbezahlt, aber einkommensschwache Familien können Zuschüsse beantragen.
  • Trauerurlaub: Arbeitnehmer haben in der Regel Anspruch auf 1 bis 3 Tage bezahlten Urlaub aus Trauergründen, abhängig von ihrer Beziehung zum Verstorbenen. Unverzügliche Meldung beim Arbeitgeber ist erforderlich.
  • Bildungskarenz: Arbeitnehmer können nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung einen Bildungsurlaub beantragen. Dieser Urlaub muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden und kann zwischen zwei Monaten und einem Jahr innerhalb eines Vierjahreszeitraums dauern. Er kann in Teilen genommen werden, wobei jeder Teil mindestens zwei Monate dauern muss. Während dieser Zeit erhalten Arbeitnehmer kein Gehalt vom Arbeitgeber, können aber eine Bildungsurlaubszulage vom Arbeitsmarktservice (AMS) erhalten, die ungefähr dem Arbeitslosengeld entspricht, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, wie z.B. Nachweis des Ausbildungserfolgs. Hinweis: Anfang 2025 gab es Diskussionen über die mögliche Abschaffung des Bildungskarenz, was zukünftige Gesetzesänderungen nach sich ziehen könnte.
  • Hochzeitsurlaub: Arbeitnehmer können Anspruch auf 1 bis 3 Tage bezahlten Urlaub für die eigene Hochzeit haben, oft in Kollektivverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt.
  • Jury- oder Bürgerrat: Arbeitnehmer können Anspruch auf Urlaub für die Teilnahme an einer Jury oder anderen bürgerlichen Pflichten haben.

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