Liechtenstein verfügt über einen robusten Rechtsrahmen, der darauf ausgelegt ist, die Rechte zu schützen und eine faire Behandlung der Mitarbeitenden in verschiedenen Sektoren sicherzustellen. Diese Vorschriften decken wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses ab, vom ersten Einstellungsprozess bis zur Beendigung, und gewährleisten ein sicheres, gerechtes und vorhersehbares Arbeitsumfeld. Die Einhaltung dieser Standards ist grundlegend für Arbeitgeber, die im Fürstentum tätig sind.
Das Verständnis und die Einhaltung dieser rechtlichen Anforderungen sind entscheidend für Unternehmen, um positive Mitarbeitendenbeziehungen zu fördern, potenzielle Streitigkeiten zu vermeiden und die operative Kontinuität zu sichern. Der Rahmen behandelt zentrale Bereiche wie Vertragsbeendigung, Schutz vor Diskriminierung, Festlegung von Standards für Arbeitszeiten und -bedingungen, Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie klare Mechanismen zur Konfliktlösung, die während des Arbeitsverhältnisses auftreten können.
Kündigungsrechte und -verfahren
Arbeitsverträge in Liechtenstein können vom Arbeitgeber oder Mitarbeitenden gekündigt werden, vorbehaltlich spezifischer gesetzlicher Anforderungen bezüglich Kündigungsfristen und triftiger Gründe. Die Kündigung kann ordnungsgemäß (mit Kündigungsfrist) oder außerordentlich (ohne Kündigungsfrist, aus wichtigem Grund) erfolgen. Für die ordentliche Kündigung ist in der Regel eine schriftliche Kündigung erforderlich.
Kündigungsfristen variieren je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit. Während einer Probezeit, die bis zu einem Monat dauern kann (oder bis zu drei Monate, wenn schriftlich oder durch Kollektivvertrag vereinbart), gilt eine kürzere Frist.
Dauer der Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist (nach Probezeit) |
---|---|
Während der Probezeit | 7 Kalendertage |
Bis 1 Jahr | 1 Monat |
Von 1 bis 5 Jahre | 2 Monate |
Von 5 bis 10 Jahre | 3 Monate |
Von 10 bis 15 Jahre | 4 Monate |
Von 15 bis 20 Jahre | 5 Monate |
Mehr als 20 Jahre | 6 Monate |
Kündigungsfristen sind einzuhalten, und die Beendigung tritt in der Regel zum Ende eines Kalendermonats in Kraft. Außerordentliche Kündigungen sind für schwerwiegendes Fehlverhalten vorbehalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
Anti-Diskriminierungsgesetze und Durchsetzung
Das Recht Liechtensteins verbietet Diskriminierung im Arbeitsleben aufgrund verschiedener geschützter Merkmale. Das Prinzip der Gleichbehandlung ist im Gesetz verankert und zielt darauf ab, ungerechte Behandlung bei der Rekrutierung, den Arbeitsbedingungen, Beförderungen, Schulungen und Kündigungen zu verhindern.
Geschützte Merkmale umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:
- Geschlecht / Gender
- Alter
- Herkunft / Staatsangehörigkeit
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Sexuelle Orientierung
- Politische Ansichten
Mitarbeitende, die glauben, Diskriminierung erfahren zu haben, können dagegen vorgehen. Dies kann durch direkte Ansprache beim Arbeitgeber, Einreichung einer Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder durch rechtliche Schritte vor Gericht erfolgen. Die Beweislast in Diskriminierungsfällen kann verschoben werden, sodass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine Diskriminierung vorlag.
Arbeitsbedingungen Standards und Vorschriften
Die Vorschriften regeln die üblichen Arbeitszeiten, Pausen und Urlaubsansprüche zum Schutz des Wohlergehens der Mitarbeitenden. Die reguläre Arbeitswoche umfasst typischerweise zwischen 40 und 45 Stunden, abhängig vom Sektor und den Kollektivvereinbarungen. Überstunden sind erlaubt, unterliegen jedoch Grenzen und erfordern oft Zuschläge oder Ausgleichszeiten.
Wesentliche Standards umfassen:
- Maximale Arbeitszeit: Grenzen für tägliche und wöchentliche Arbeitsstunden.
- Pausen: Gesetzlich vorgeschriebene Pausen während des Arbeitstages, basierend auf den geleisteten Stunden.
- Tägliche Ruhezeit: Mindestens ununterbrochene Ruhezeit zwischen den Arbeitstagen.
- Wöchentliche Ruhezeit: Mindestens ununterbrochene Ruhezeit pro Woche, in der Regel inklusive Sonntag.
- Jahresurlaub: Gesetzlich vorgeschriebener Mindestanspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der mit dem Alter steigt.
- Feiertage: Mitarbeitende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub an offiziellen Feiertagen.
Spezielle Regelungen gelten für Nachtarbeit, Schichtarbeit sowie Arbeit an Sonntagen und Feiertagen, die oft zusätzliche Vergütung oder Ausgleichsruhezeiten erfordern.
Arbeitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
Arbeitgeber in Liechtenstein sind gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeitenden am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Dies umfasst alle notwendigen Maßnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz, basierend auf der spezifischen Art der Arbeit und den damit verbundenen Risiken.
Verpflichtungen des Arbeitgebers umfassen:
- Durchführung von Risikoanalysen zur Identifikation potenzieller Gefahren.
- Umsetzung präventiver Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung von Risiken.
- Bereitstellung eines sicheren Arbeitsumfelds, inklusive geeigneter Ausrüstung und Einrichtungen.
- Bereitstellung notwendiger Informationen, Anweisungen und Schulungen zu Gesundheit und Sicherheit.
- Sicherstellung, dass Mitarbeitende Schutzkleidung verwenden, wo erforderlich.
- Führung von Aufzeichnungen über Unfälle und Berufskrankheiten.
Auch Mitarbeitende haben Pflichten, darunter die Befolgung von Sicherheitsanweisungen, die Nutzung bereitgestellter Schutzausrüstung und die Meldung von Gefahren. Die Einhaltung wird von den zuständigen Behörden überwacht, und Arbeitgeber können bei Verstößen mit Sanktionen rechnen.
Streitbeilegungsmechanismen bei Arbeitskonflikten
Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitenden stehen verschiedene Mechanismen zur Verfügung, die von informellen internen Verfahren bis zu formellen rechtlichen Schritten reichen. Offene Kommunikation zu fördern und Probleme zunächst intern zu klären, ist oft der erste Schritt.
Wenn eine interne Lösung nicht möglich ist, können Mitarbeitende in der Regel externe Streitbeilegungsstellen anrufen:
- Schlichtungsstelle: Für bestimmte Streitfälle, insbesondere solche im Zusammenhang mit Kollektivvereinbarungen oder speziellen arbeitsrechtlichen Fragen, kann eine Schlichtung verpflichtend oder als erster Schritt vorgesehen sein. Ziel ist es, eine einvernehmliche Lösung außerhalb des Gerichts zu finden.
- Arbeitsgericht: Scheitert die Schlichtung oder ist sie nicht anwendbar, können Mitarbeitende eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Dieses spezielle Gericht entscheidet über arbeitsrechtliche Streitigkeiten und fällt verbindliche Urteile.
Mitarbeitende haben das Recht, während des gesamten Verfahrens rechtlichen Beistand und Vertretung in Anspruch zu nehmen. Das genaue Verfahren hängt von der Art des Streits und den beteiligten Beträgen ab.