Slowakei betreibt ein umfassendes Steuersystem, das erhebliche Verpflichtungen für Arbeitgeber im Zusammenhang mit Lohnsteuern und Sozialabgaben umfasst. Das Verständnis dieser Anforderungen ist für jedes Unternehmen, das Personen im Land beschäftigt, entscheidend, um die Einhaltung aller Vorgaben und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer tragen zum Sozialversicherungs- und Krankenversicherungssystem bei, und Arbeitgeber sind verantwortlich für das Einbehalten der Einkommensteuer von den Gehältern der Arbeitnehmer und deren Überweisung an die Steuerbehörden.
Die Handhabung der spezifischen Aspekte der slowakischen Beschäftigungsbesteuerung erfordert das Verständnis verschiedener Beitragssätze, Einkommensteuerklassen, verfügbaren Abzüge und strenger Meldefristen. Diese Elemente bestimmen gemeinsam die Gesamtkosten der Beschäftigung für das Unternehmen und das Nettoeinkommen für den Arbeitnehmer.
Arbeitgeber Sozialversicherung- und Lohnsteuerpflichten
Arbeitgeber in der Slowakei sind verpflichtet, Beiträge sowohl zur Sozialversicherung als auch zur Krankenkasse im Namen ihrer Mitarbeitenden zu leisten. Diese Beiträge werden auf Basis des Bruttogehalts des Mitarbeiters bis zu bestimmten Höchstbemessungsgrundlagen berechnet.
Sozialversicherungsbeiträge (Sociálna poisťovňa)
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung decken mehrere Komponenten ab:
- Krankengeldversicherung: Bietet Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Verletzung.
- Pensionsversicherung (Altersvorsorge): Beitragsleistung für die zukünftige Rentenzahlung des Mitarbeiters.
- Pensionsversicherung (Invalidität): Bietet Leistungen bei dauerhafter Invalidität.
- Arbeitslosenversicherung: Bietet Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
- Garantiemittelfonds: Schützt Ansprüche der Arbeitnehmer im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers.
- Unfallversicherung: Deckt Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.
- Reservefonds der Solidarität: Ein allgemeiner Fonds zur Unterstützung des Sozialversicherungssystems.
Die Standardbeitragssätze für Arbeitgeber bei der Sozialversicherung sind wie folgt (Sätze in Prozent des Bruttogehalts):
| Beitragstyp | Arbeitgeberanteil (%) |
|---|---|
| Krankenversicherung | 4.75 |
| Sozialversicherung (Altersvorsorge) | 14.0 |
| Sozialversicherung (Invalidität) | 3.0 |
| Arbeitslosenversicherung | 1.0 |
| Garantiefonds | 0.25 |
| Unfallversicherung | 0.8 |
| Reservefonds der Solidarität | 4.75 |
| Gesamtsumme Sozialversicherung | 25.2 |
Diese Beiträge unterliegen einer maximalen monatlichen Bemessungsgrundlage, die jährlich angepasst wird. Für 2025 wird diese Basis voraussichtlich deutlich höher sein als der Durchschnittslohn, was die maximale monatliche Beitragshöhe pro Arbeitnehmer begrenzt.
Beiträge zur Krankenversicherung (Zdravotná poisťovňa)
Arbeitgeber müssen zusätzlich zur Krankenversicherung des Mitarbeiters beitragen. Der Standard- Arbeitgeberanteil liegt bei 10 % des Bruttogehalts des Mitarbeiters. Für Arbeitnehmer mit einer Schwerbehindertenausweis wird der Arbeitgeberanteil auf 5 % reduziert.
Ähnlich wie bei der Sozialversicherung unterliegen die Beiträge zur Krankenversicherung einer maximalen monatlichen Bemessungsgrundlage, die in der Regel dieselbe wie die maximale Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung ist.
Einkommensteuerabzugspflichten
Arbeitgeber sind verantwortlich für die Berechnung und den monatlichen Steuerabzug (PAYE - Pay As You Earn) von der Bruttogehaltszahlung des Mitarbeiters. Der einbehaltene Steuerbetrag hängt vom gesamten steuerpflichtigen Einkommen des Mitarbeiters, den geltenden Steuersätzen sowie etwaigen Steuerfreibeträgen oder Abzügen ab, für die der Mitarbeiter Anspruch hat und die ordnungsgemäß geltend gemacht wurden.
Slowakei verwendet ein progressives Einkommensteuersystem mit zwei Hauptsteuersätzen basierend auf Einkommensschwellen.
Einkommensteuersätze für 2025 (erwartet)
Obwohl die genauen Schwellenwerte für 2025 noch bestätigt werden müssen und eventuell an wirtschaftliche Indikatoren angepasst werden, wird die Struktur voraussichtlich ähnlich der vorigen Jahre bleiben. Die Sätze gelten auf das Bruttoeinkommen des Mitarbeiters minus obligatorische Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge sowie etwaige steuerfreie Freibeträge.
| Jährliches steuerpflichtiges Einkommen (EUR) | Steuersatz (%) |
|---|---|
| Bis Schwelle 1 | 19 |
| Über Schwelle 1 | 25 |
Schwelle 1 ist an ein Vielfaches des Durchschnittslohns in der Slowakei gebunden und wird jährlich angepasst. Einkünfte bis zu dieser Schwelle werden mit 19 % besteuert, darüber hinaus mit 25 %.
Der Arbeitgeber berechnet die monatliche Steuerabzugsrate basierend auf dem erwarteten Jahresgehalt des Mitarbeiters, unter Berücksichtigung des monatlichen Bruttogehalts, der obligatorischen Beiträge und der geltend gemachten Freibeträge.
Steuerliche Abzüge und Freibeträge für Mitarbeitende
Mitarbeitende können ihr steuerpflichtiges Einkommen durch die Geltendmachung bestimmter Abzüge und Freibeträge mindern, was wiederum die vom Arbeitgeber einbehaltene Einkommensteuer vermindert. Zu den häufigsten Freibeträgen gehören:
- Grundfreibetrag (Nezdaniteľná časť základu dane na daňovníka): Ein fixer Jahresbetrag, der vom steuerpflichtigen Einkommen jedes Steuerpflichtigen abgezogen werden kann. Dieser Betrag ist an ein Vielfaches des Existenzminimums gekoppelt und wird jährlich angepasst. Mitarbeitende beantragen diesen Freibetrag in der Regel monatlich bei ihrem Arbeitgeber.
- Freibetrag für den Ehepartner (Nezdaniteľná časť základu dane na manželku/manžela): Ein zusätzlicher Freibetrag kann geltend gemacht werden, wenn der Ehepartner des Mitarbeiters geringes Einkommen hat oder kein Einkommen erzielt, und im selben Haushalt lebt. Der Betrag hängt vom Einkommen des Ehepartners ab und ist ebenfalls an das Existenzminimum gebunden.
- Steuerlicher Bonus für abhängiges Kind (Daňový bonus na dieťa): Dieser ist kein Abzug vom Steuerbetrag, sondern eine direkte Reduktion der berechneten Steuerpflicht. Der Betrag pro Kind hängt vom Alter des Kindes und vom Einkommen des Mitarbeiters ab. Es bestehen Mindesteinkommensgrenzen, um den Bonus zu beanspruchen.
- Beiträge zur Zusatzpension (Doplnkové dôchodkové sporenie - III. pilier): Beiträge der Mitarbeitenden zur dritten Säule der Pensionskasse sind bis zu einem bestimmten Jahreslimit steuerlich absetzbar.
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die erforderlichen Dokumente und Erklärungen vorlegen, um diese Freibeträge und Boni bei der monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren geltend zu machen.
Steuerliche Einhaltung und Meldefristen
Arbeitgeber in der Slowakei haben strenge monatliche und jährliche Melde- und Zahlungspflichten im Zusammenhang mit Lohnsteuern und Beiträgen.
- Monatliche Meldungen und Zahlungen: Bis zum 8. Tag des folgenden Monats müssen Arbeitgeber:
- Einen monatlichen Bericht an die Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa) über die Arbeitnehmerverdienste und Beiträge einreichen.
- Die Gesamtsumme der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) bezahlen.
- Einen monatlichen Bericht an den entsprechenden Krankenversicherer über die Verdienste und Beiträge der Mitarbeiter einreichen.
- Die gesamten Krankenversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) begleichen.
- Die einbehaltene Einkommensteuer an das Finanzamt abführen.
- Jährliche Steuerklärung: Bis zum 31. März des folgenden Jahres können Arbeitgeber, die während des Steuerjahres der alleinige Arbeitgeber eines Mitarbeiters waren und der Mitarbeiter dies beantragt, die jährliche Steuerklärung (ročné zúčtovanie dane) vornehmen. Dieser Vorgang finalisiert die Einkommensteuerpflicht des Mitarbeiters für das Jahr unter Berücksichtigung aller Einkünfte, Beiträge und Freibeträge. Überzahlungen werden an den Arbeitnehmer erstattet, Nachzahlungen eingezogen.
- Jährliche Gehaltsbescheinigung: Für Mitarbeitende, bei denen der Arbeitgeber die jährliche Steuerklärung nicht durchgeführt hat, muss der Arbeitgeber eine jährliche Gehaltsbescheinigung (Potvrdenie o zdaniteľných príjmoch) bis zum 31. Januar des Folgejahres ausstellen. Mitarbeitende verwenden diese Bescheinigung bei ihrer eigenen jährlichen Einkommensteuererklärung.
- Einreichung der jährlichen Steuererklärung: Körperschaftliche Arbeitgeber müssen ihre Körperschaftsteuererklärung bis zum 31. März des Folgejahres einreichen (Verlängerungen möglich). Obwohl dies eine steuerliche Verpflichtung des Unternehmens ist, sind korrekte Lohn- und Gehaltsmeldungen für diese Steuererklärung unerlässlich.
Die Nichteinhaltung dieser Fristen oder fehlerhafte Meldungen können zu Strafen und Verzugszinsen führen.
Besondere Steuerüberlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen
Die Beschäftigung ausländischer Mitarbeitender oder der Betrieb als ausländisches Unternehmen in der Slowakei bringt zusätzliche Überlegungen mit sich:
- Steuerstatus: Die steuerlichen Verpflichtungen für ausländische Mitarbeitende hängen stark vom Steuerstatus in der Slowakei ab. Personen gelten grundsätzlich als slowakische Steuerinländer, wenn sie einen festen Wohnsitz in der Slowakei haben oder sich innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 183 Tage im Land aufhalten. Steuerinländer werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert, Nichtsteuerinländer grundsätzlich nur auf in der Slowakei erzielte Einkünfte.
- Doppelbesteuerungsabkommen: Die Slowakei hat mit zahlreichen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen sollen Doppelbesteuerung von Einkommen verhindern und können beeinflussen, wo und wie Einkünfte aus dem Ausland besteuert werden. Die Abkommensregelungen können vorrangig gegenüber inländischen Steuerregeln sein.
- Sozialversicherungskoordination: Für Mitarbeitende aus EU/EWR-Ländern oder der Schweiz gilt die EU-Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Das bedeutet, dass der Mitarbeitende nur in einem Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge leistet, meist dort, wo er arbeitet. Für Mitarbeitende außerhalb der EU/ EWR, mit denen Slowakei ein Sozialversicherungsabkommen hat, können ähnliche Koordinierungsregelungen gelten. Andernfalls können Beiträge in beiden Ländern erforderlich sein, oder bestimmte Ausnahmen aufgrund spezieller Abkommen oder nationaler Gesetze möglich sein.
- Ständige Niederlassung (PE): Ein ausländisches Unternehmen, das Personal in der Slowakei beschäftigt, kann unbeabsichtigt eine ständige Niederlassung für steuerliche Zwecke begründen, auch ohne eine registrierte Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft. Dies kann die Verpflichtungen zur Körperschaftsteuer in der Slowakei auslösen. Die Definition der PE ist komplex und hängt oft von Art und Dauer der in der Slowakei ausgeübten Tätigkeiten sowie von anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen ab.
- Registrierungspflichten: Ausländische Unternehmen, die Mitarbeitende in der Slowakei beschäftigen, müssen sich vor Aufnahme der Beschäftigung bei den slowakischen Steuerbehörden, der Sozialversicherungsanstalt und den Krankenkassen anmelden.
Das Verständnis dieser Feinheiten ist für ausländische Unternehmen entscheidend, um die vollständige Einhaltung der slowakischen Beschäftigungs- und Steuergesetze sicherzustellen.
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