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Steuern in Slowenien

499 EURpro Mitarbeiter/Monat

Learn about tax regulations for employers and employees in Slowenien

Updated on April 27, 2025

Slowenien betreibt ein progressives Steuersystem, das die Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge und verschiedene andere Abgaben umfasst. Arbeitgeber spielen in diesem System eine entscheidende Rolle, indem sie verantwortlich sind für die Berechnung, den Einbehalt und die Abführung sowohl der Arbeitgeberbeiträge als auch der Arbeitnehmersteuern direkt an die zuständigen Behörden. Das Verständnis dieser Verpflichtungen ist wesentlich für einen regelkonformen Betrieb im Land.

Das Steuerjahr in Slowenien stimmt mit dem Kalenderjahr überein und läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Sowohl ansässige als auch nicht ansässige Personen unterliegen der Besteuerung ihres Einkommens, wobei der Umfang der Besteuerung je nach Ansässigkeitsstatus variiert. Arbeitgeber müssen diese Vorschriften einhalten, um eine korrekte Gehaltsabrechnung und rechtzeitige Berichterstattung sicherzustellen.

Arbeitgeber Sozialversicherung und Lohnsteuerpflichten

Arbeitgeber in Slowenien sind verpflichtet, für ihre Mitarbeiter in mehrere Sozialversicherungskassen einzuzahlen. Diese Beiträge werden auf Grundlage des Bruttogehalts des Mitarbeiters berechnet. Die Beitragssätze werden gesetzlich festgelegt und decken Bereiche wie Renten- und Invaliditätsversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Elternschutz ab.

Die Standardbeitragssätze für Arbeitgeber basieren auf dem Bruttogehalt und sind typischerweise wie folgt (Sätze können sich für das Steuerjahr 2025 ändern):

Beitragsart Arbeitgeberrate
Renten- und Invaliditätsversicherung 8,85%
Krankenversicherung 6,56%
Arbeitslosenversicherung 0,06%
Elternschutz 0,10%
Gesamtbeitrag des Arbeitgebers 15,57%

Zusätzlich zu diesen Sozialversicherungsbeiträgen sind Arbeitgeber auch dafür verantwortlich, den Anteil des Arbeitnehmers an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Bruttogehalt einzubehalten und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen abzuführen.

Anforderungen an die Einkommensteuerabzugspflicht

Arbeitgeber sind verpflichtet, die persönliche Einkommensteuer (dohodnina) monatlich von den Gehältern der Mitarbeiter einzubehalten. Dieser Abzug gilt als Vorauszahlung auf die jährliche Einkommensteuerpflicht des Mitarbeiters. Die einbehaltene Summe hängt vom Bruttoeinkommen des Mitarbeiters, den geltenden Steuertarifen und etwaigen zulässigen Freibeträgen oder Abzügen ab, die der Mitarbeiter geltend macht.

Slowenien verfügt über ein progressives Einkommensteuersystem mit mehreren Steuertarifen. Die Steuersätze und -stufen werden jährlich angepasst. Für illustrative Zwecke gelten (basierend auf aktuellen Informationen und möglicherweise Änderungen für 2025):

Jährliches zu versteuerndes Einkommen (EUR) Steuersatz
Bis 15.000 16%
15.001 bis 25.000 26%
25.001 bis 50.000 33%
50.001 bis 72.000 39%
Über 72.000 50%

Arbeitgeber berechnen die monatliche Steuerabführung anhand des prognostizierten Jahresgehalts, wobei die progressiven Tarife und die relevanten Freibeträge berücksichtigt werden.

Steuerliche Abzüge und Freibeträge für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer in Slowenien haben Anspruch auf verschiedene Steuerabzüge und Freibeträge, die ihr zu versteuerndes Einkommen mindern und somit ihre gesamte Steuerlast verringern. Arbeitgeber müssen diese bei der Berechnung der monatlichen Steuerabzüge berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer sie ordnungsgemäß informiert hat oder die entsprechenden Formulare eingereicht wurden.

Wichtige Freibeträge umfassen:

  • Allgemeiner persönlicher Freibetrag: Ein Grundfreibetrag, der allen Steuerzahlern zur Verfügung steht; die Höhe hängt vom Jahresgehalt ab. Höheres Einkommen führt in der Regel zu einem niedrigeren allgemeinen Freibetrag.
  • Besonderer persönlicher Freibetrag: Für bestimmte Kategorien von Steuerzahlern, z.B. Menschen mit Behinderungen.
  • Freibetrag für abhängige Familienmitglieder: Arbeitnehmer können Freibeträge für Kinder, Ehepartner oder andere Familienmitglieder geltend machen, unter bestimmten Bedingungen und Grenzen.
  • Freibetrag für Pendlerkosten: Abzüge können für Kosten im Zusammenhang mit dem Pendeln zur Arbeit und zurück gelten, abhängig von der Entfernung oder den öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Freibetrag für Verpflegungskosten während der Arbeit: Ein Teil der Kosten für Mahlzeiten während der Arbeit kann steuerfrei oder absetzbar sein, bis zu einer bestimmten Grenze.

Arbeitnehmer informieren ihren Arbeitgeber in der Regel zu Beginn des Arbeits- oder Steuerjahres oder bei Änderungen ihrer Umstände über ihre Anspruchsberechtigungen.

Steuerliche Einhaltung und Meldefristen

Arbeitgeber in Slowenien haben bestimmte Fristen für die Meldung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, um Strafen und Zinsen zu vermeiden.

  • Monatliche Meldung und Zahlung: Arbeitgeber müssen die Sozialversicherungsbeiträge und die einbehaltene Einkommensteuer bis zum 18. des Monats nach dem Monat, in dem das Gehalt gezahlt wurde, berechnen und abführen. Dies erfolgt in der Regel durch elektronische Übermittlung der entsprechenden Formulare (z.B. REK-O-Formular).
  • Jährliche Meldung: Arbeitgeber sind außerdem verpflichtet, Jahresberichte einzureichen, die die gezahlten Einkommen und einbehaltenen Steuern für jeden Mitarbeiter detailliert auflisten. Diese Informationen werden von der Steuerbehörde genutzt, um die jährlichen Steuererklärungen der Arbeitnehmer vorzubereiten. Die Frist für diese jährliche Meldung liegt meist im Januar des Folgejahres.

Arbeitnehmer sind im Allgemeinen verpflichtet, ihre jährliche persönliche Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen. Die Steuerbehörde füllt die Steuererklärungen häufig auf Basis der Arbeitgeberdaten vor, sodass die Arbeitnehmer nur noch die vorgefüllten Daten überprüfen und bestätigen oder korrigieren müssen.

Besondere Steuerüberlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Steuerliche Verpflichtungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen in Slowenien hängen hauptsächlich von ihrem Steueransässigkeitsstatus ab.

  • Steueransässigkeit: Eine Person gilt grundsätzlich als Steueransässiger in Slowenien, wenn sie ihren dauerhaften Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien hat oder wenn ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in Slowenien liegt. Ansässige werden auf ihr weltweites Einkommen besteuert. Nicht ansässige werden in der Regel nur auf in Slowenien erzieltes Einkommen besteuert.
  • Ausländische Arbeitnehmer: Wenn ein ausländischer Arbeitnehmer als slowenischer Steueransässiger gilt, unterliegt er denselben Steuerregeln wie slowenische Staatsbürger, einschließlich progressiver Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Sind sie nicht ansässig, werden sie nur auf in Slowenien erzieltes Einkommen (z.B. Gehalt für in Slowenien ausgeübte Arbeit) besteuert. Doppelbesteuerungsabkommen können greifen, um eine Doppelbesteuerung in Slowenien und im Heimatland des Arbeitnehmers zu vermeiden.
  • Ausländische Unternehmen: Ein ausländisches Unternehmen unterliegt in Slowenien der Körperschaftsteuer, wenn es eine Betriebsstätte (PE) im Land hat. Eine PE entsteht in der Regel, wenn das Unternehmen einen festen Geschäftssitz hat oder Tätigkeiten durch einen abhängigen Vertreter in Slowenien ausübt. Wenn ein ausländisches Unternehmen in Slowenien Mitarbeiter beschäftigt, ohne eine PE zu haben, kann die Verantwortung für die Lohn- und Steuerpflichten unter bestimmten Regeln fallen, möglicherweise mit einer Registrierung als Employer of Record oder durch Nutzung eines COR-Services.

Die Einhaltung dieser Regeln, insbesondere hinsichtlich Ansässigkeit und Betriebsstätte, ist für ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter in Slowenien beschäftigen, von entscheidender Bedeutung.

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