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Steuern in Saint Martin (Französischer Teil)

499 EURpro Mitarbeiter/Monat

Learn about tax regulations for employers and employees in Saint Martin (Französischer Teil)

Updated on April 27, 2025

Die Beschäftigung von Personen in Saint Martin (Französischer Teil) erfordert ein umfassendes Verständnis des lokalen Steuer- und Sozialsystems. Als französische Übersee-Gemeinschaft folgt Saint Martin weitgehend den Steuervorschriften des Mutterlandes Frankreich, angepasst an den lokalen Kontext. Dies umfasst Verpflichtungen für Arbeitgeber hinsichtlich Lohnsteuer und Sozialabgaben sowie Anforderungen zur Quellensteuer auf Mitarbeitergehälter.

Die Navigation durch diese Anforderungen ist essenziell für die Einhaltung der Vorschriften. Arbeitgeber müssen Beiträge korrekt berechnen und an die zuständigen Behörden abführen, die Lohnsteuer basierend auf der Situation der Mitarbeiter einbehalten und strenge Meldefristen einhalten. Das Verständnis der Feinheiten bei Mitarbeitereinkünften und besonderen Regelungen für ausländische Arbeitnehmer ist ebenfalls entscheidend für einen reibungslosen und regelkonformen Betrieb.

Arbeitgeber Sozialversicherung und Lohnsteuerpflichten

Arbeitgeber in Saint Martin sind verantwortlich für die Beitragspflicht zu verschiedenen Sozialversicherungssystemen im Namen ihrer Mitarbeiter. Diese Beiträge finanzieren Gesundheitsversorgung, Familienleistungen, Arbeitslosenversicherung, Renten und andere soziale Schutzmaßnahmen. Die Berechnungsgrundlage für diese Beiträge ist typischerweise das Bruttogehalt des Mitarbeiters, wobei für bestimmte Beiträge Höchstgrenzen gelten. Die Sätze werden jährlich überprüft und können sich für 2025 ändern.

Wichtige Arbeitgeberbeiträge umfassen in der Regel:

  • Krankenversicherung (Assurance Maladie): Deckt Gesundheitskosten ab.
  • Familienleistungen (Allocations Familiales): Unterstützt Familien mit Kindern.
  • Arbeitslosenversicherung (Assurance Chômage): Gewährt Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Rentenversicherung (Assurance Vieillesse): Finanziert die Grundrente des Staates.
  • Ergänzungsrente (Retraite Complémentaire): Obligatorische Beiträge zu Zusatzsystemen (z.B. AGIRC-ARRCO).
  • Berufsunfälle und Berufskrankheiten (Accidents du Travail et Maladies Professionnelles): Deckt Risiken im Zusammenhang mit der Arbeit ab.
  • Weiterbildungsbeitrag (Contribution Formation Professionnelle): Finanziert Mitarbeiterschulungen.
  • Wohnungsbeihilfe (Participation des Employeurs à l'Effort de Construction - PEEC): Beitrag zur Unterstützung bei Wohnraum.

Beitragssätze werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt, wobei der Arbeitgeber in der Regel einen größeren Anteil trägt. Viele Beiträge werden auf das Gehalt bis zu einer bestimmten Obergrenze berechnet, bekannt als Plafond Annuel de la Sécurité Sociale (PASS) oder monatliche/vierteljährliche Äquivalente. Andere Beiträge können auf das volle Gehalt berechnet werden.

Nachfolgend eine vereinfachte Darstellung der typischen Beitragstypen und ihrer Verteilung, basierend auf aktuellen Strukturen, die voraussichtlich auch 2025 weitgehend gelten werden, wobei spezifische Sätze und Obergrenzen sich ändern können:

Beitragstyp Arbeitgeberanteil (ca.) Arbeitnehmeranteil (ca.) Berechnungsgrundlage Obergrenze (ca.)
Krankenversicherung Variabel Variabel Bruttogehalt Keine
Familienleistungen Variabel 0% Bruttogehalt Keine
Arbeitslosenversicherung Variabel Variabel Bruttogehalt Bis zu 4x PASS
Grundrente Variabel Variabel Bruttogehalt Bis zu 1x PASS
Ergänzungsrente (AGIRC-ARRCO) Variabel Variabel Gehaltsstufen Variabel nach Stufe
Berufsunfälle und Krankheiten Variabel nach Branche 0% Bruttogehalt Keine
Weiterbildungsbeitrag Variabel 0% Bruttogehalt Keine
Wohnungsbeihilfe (PEEC) Variabel 0% Bruttogehalt Keine
Allgemeine Sozialabgabe (CSG) 0% Variabel Erweitere Bemessungsgrundlage Keine
Sozialverschuldung (CRDS) 0% Variabel Erweitere Bemessungsgrundlage Keine

Hinweis: Für 2025 werden die spezifischen Sätze und Obergrenzen offiziell veröffentlicht und können von den aktuellen Zahlen abweichen. "Variabel" bedeutet, dass die Sätze von bestimmten Gehaltsniveaus, Beitragstypen oder Branchen abhängen.

Arbeitgeber müssen sich bei der zuständigen Sozialversicherung, der Caisse Générale de Sécurité Sociale (CGSS) in Saint Martin, registrieren und ggf. auch bei anderen Stellen für Zusatzsysteme. Monatliche oder vierteljährliche Meldungen und Zahlungen sind verpflichtend.

Quellensteuerpflicht und Abzugspflichten

Saint Martin betreibt ein Pay-As-You-Earn (PAYE)-System für die Einkommensteuer, bekannt als Prélèvement à la source (PAS). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einkommensteuer direkt vom Gehalt der Mitarbeiter bei jeder Abrechnung einzubehalten und an die Steuerbehörden abzuführen.

Der auf das Gehalt angewandte Quellensteuersatz wird in der Regel direkt von der Steuerverwaltung anhand der Haushaltslage des Mitarbeiters und der im Vorjahr eingereichten Steuererklärung festgelegt. Mitarbeiter können ihren Steuersatz über ihr persönliches Online-Steuerkonto einsehen und verwalten.

Wenn ein Mitarbeiter keinen personalisierten Steuersatz angegeben hat oder neu ist und noch keinen erhalten hat, muss der Arbeitgeber einen nicht-personalisierten, Standardsteuersatz auf Basis des monatlichen Nettoeinkommens anwenden. Dieser Standardsteuersatz ist vorläufig und kann bei der jährlichen Steuererklärung angepasst werden.

Die Berechnung erfolgt durch Anwendung des festgelegten Steuersatzes auf das nettoeinkommensbezogene steuerpflichtige Gehalt nach Abzug der obligatorischen Sozialabgaben.

Steuerliche Abzüge und Freibeträge für Mitarbeitende

Mitarbeiter in Saint Martin unterliegen der Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen, wenn sie als Steueransässige gelten. Nicht-Ansässige werden grundsätzlich nur auf in Saint Martin erzieltes Einkommen besteuert.

Bei der Berechnung ihrer jährlichen Einkommensteuer können Mitarbeitende von bestimmten Abzügen und Freibeträgen profitieren. Der häufigste Abzug ist ein pauschaler Abzug von 10 % für berufliche Aufwendungen, der automatisch auf das Gehalt bis zu einer bestimmten Grenze angewandt wird. Mitarbeitende können auch tatsächliche berufliche Aufwendungen abziehen, wenn diese die 10 %-Pauschale übersteigen und entsprechend belegt werden können.

Weitere mögliche Abzüge und Freibeträge beziehen sich auf:

  • Familiensituation (z.B. Anzahl der Dependents beeinflusst den Steuersatz).
  • Bestimmte Investitionen oder Ausgaben (z.B. Altersvorsorgebeiträge, Spenden, energetische Sanierungen), unter bestimmten Bedingungen und Grenzen.
  • Spezifische berufliche Aufwendungen, die nicht durch den 10 %-Abzug abgedeckt sind.

Diese Abzüge und Freibeträge werden hauptsächlich bei der jährlichen Steuererklärung des Mitarbeiters berücksichtigt, die die endgültige Steuerlast und den personalisierten Quellensteuersatz für das Folgejahr bestimmt. Die Rolle des Arbeitgebers besteht darin, den vom Finanzamt vorgegebenen korrekten Quellensteuersatz anzuwenden.

Steuerliche Einhaltung und Fristen für Meldungen

Die Einhaltung der Steuer- und Sozialversicherungspflichten erfordert regelmäßige Meldungen und fristgerechte Zahlungen. Das wichtigste Meldeverfahren für Arbeitgeber in Saint Martin ist die Déclaration Sociale Nominative (DSN).

Die DSN ist eine monatliche elektronische Meldung, die Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und andere Gehaltsdaten für jeden Mitarbeiter zusammenfasst. Sie ersetzt zahlreiche frühere Meldungen und wird von verschiedenen Sozialschutzstellen sowie der Steuerverwaltung genutzt.

Wichtige Fristen sind:

  • Monatliche DSN-Abgabe: In der Regel bis zum 5. oder 15. des Folgemonats, abhängig von der Unternehmensgröße und Zahlungsfrequenz.
  • Monatliche/vierteljährliche Zahlungen der Sozialbeiträge: Fälligkeit richtet sich nach den DSN-Abgabeterminen (5. oder 15. des Folgemonats). Kleinere Unternehmen können für vierteljährliche Zahlungen zugelassen sein.
  • Monatliche Quellensteuerzahlung (PAS): Fällig bis zum 15. des Folgemonats.
  • Jährliche Einkommensteuererklärung (Mitarbeiter): Mitarbeitende müssen ihre persönliche Einkommensteuererklärung jährlich einreichen, meist im Mai oder Juni, für Einkünfte des Vorjahres. Diese Erklärung dient der finalen Steuerberechnung und der Festlegung des Quellensteuersatzes für das folgende Jahr.

Versäumnisse bei Fristüberschreitungen können zu Strafen, Zinsen und Prüfungen führen. Eine korrekte und pünktliche Meldung via DSN ist entscheidend für die korrekte Berechnung und Abführung sowohl der Sozialbeiträge als auch der einbehaltenen Einkommensteuer.

Besondere steuerliche Überlegungen für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen

Ausländische Arbeitnehmer, die in Saint Martin beschäftigt sind, unterliegen denselben Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften wie lokale Mitarbeitende, sofern sie als Steueransässige gelten. Die Steueransässigkeit wird im Allgemeinen anhand von Faktoren wie dem Hauptwohnsitz, der Aufenthaltsdauer (in der Regel mehr als 183 Tage im Kalenderjahr), dem wirtschaftlichen Mittelpunkt oder dem Mittelpunkt der lebenswichtigen Interessen (z.B. Familienbindung) bestimmt.

  • Steueransässigkeit: Wird ein ausländischer Arbeitnehmer Steueransässig in Saint Martin (und somit Frankreich), ist er auf sein weltweites Einkommen steuerpflichtig. Bleibt er Nicht-Ansässiger, ist er grundsätzlich nur auf in Saint Martin erzieltes Einkommen steuerpflichtig.
  • Steuerrabatte: Frankreich hat mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, die regeln, wo Einkommen besteuert wird, und können für ausländische Arbeitnehmer je nach Herkunftsland und Umständen Entlastungen bieten.
  • Sozialversicherung: Ausländische Arbeitnehmer, die vor Ort beschäftigt sind, unterliegen in der Regel dem französischen Sozialversicherungssystem. Bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Frankreich und bestimmten Ländern können es ermöglichen, dass Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum (oft mit einem A1-Zertifikat für EU/EEA/Schweiz oder ähnlichen Formularen) weiterhin in ihrem Heimatland sozialversichert bleiben.
  • Ausländische Unternehmen: Ausländische Unternehmen, die in Saint Martin ohne lokale Registrierung Personen beschäftigen, könnten erhebliche Herausforderungen bei der Einhaltung der Vorschriften haben. Ohne lokale Präsenz sind sie in der Regel verpflichtet, sich als Arbeitgeber für Steuer- und Sozialversicherungszwecke zu registrieren, was komplex sein kann. Die Nutzung eines Employer of Record (EOR)-Dienstes ist eine gängige Lösung für ausländische Unternehmen, um rechtmäßig Mitarbeitende in Saint Martin zu beschäftigen, ohne eine lokale Gesellschaft zu gründen, da der EOR als rechtlicher Arbeitgeber fungiert und alle Gehalts-, Steuer- und Sozialversicherungsaufgaben übernimmt.

Das Verständnis dieser besonderen Überlegungen ist für ausländische Unternehmen, die in Saint Martin einstellen möchten, sowie für ausländische Staatsangehörige, die dort arbeiten wollen, von entscheidender Bedeutung. Die Einhaltung erfordert sorgfältige Beachtung der Residency-Regeln, möglicher Treaty-Vorteile und der ordnungsgemäßen Registrierung bei den lokalen Behörden.

Martijn
Daan
Harvey

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