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Beendigung in Deutschland

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Understand employment termination procedures in Deutschland

Updated on April 25, 2025

Die Navigation durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Deutschland erfordert ein umfassendes Verständnis des komplexen rechtlichen Rahmens, der darauf ausgelegt ist, den Arbeitnehmern erheblichen Schutz zu bieten. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen schreibt das deutsche Recht strenge Anforderungen an Arbeitgeber hinsichtlich der Kündigungsgründe, Kündigungsfristen und Verfahrensschritte vor. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten und einer möglichen Wiedereinstellung des Mitarbeiters führen.

Arbeitgeber müssen sorgfältig sicherstellen, dass jede Kündigung rechtlich einwandfrei, ordnungsgemäß dokumentiert und entsprechend den spezifischen Umständen des Arbeitsverhältnisses sowie den geltenden Gesetzen, einschließlich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und relevanter Tarifverträge, durchgeführt wird. Das Verständnis der Nuancen bei Kündigungsfristen, potenziellen Abfindungsverpflichtungen und gültigen Kündigungsgründen ist entscheidend für die Einhaltung der Vorschriften und die Minimierung von Risiken.

Anforderungen an die Kündigungsfrist

Die erforderliche Kündigungsfrist für die Beendigung eines Arbeitsvertrags in Deutschland hängt hauptsächlich von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters ab. Gesetzliche Mindestkündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Diese Fristen gelten, sofern im individuellen Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag keine längeren Fristen vereinbart wurden. Tarifverträge können manchmal kürzere Fristen vorsehen, in der Regel aber längere oder spezifische Regelungen für bestimmte Branchen oder Mitarbeitergruppen.

Während einer gegenseitig vereinbarten Probezeit, die bis zu sechs Monate dauern kann, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen, wirksam ab jedem Tag. Nach der Probezeit beträgt die Grundkündigungsfrist für den Arbeitgeber vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist verlängert sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters.

Hier eine Tabelle mit den üblichen gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für Arbeitgeber basierend auf der Dauer der Betriebszugehörigkeit:

Dauer der Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (Wirkungsdatum)
Bis zu 6 Monate 2 Wochen (während der Probezeit)
7 Monate – 2 Jahre 4 Wochen (zum 15. oder Monatsende)
2 Jahre 1 Monat (zum Ende eines Kalendermonats)
5 Jahre 2 Monate (zum Ende eines Kalendermonats)
8 Jahre 3 Monate (zum Ende eines Kalendermonats)
10 Jahre 4 Monate (zum Ende eines Kalendermonats)
12 Jahre 5 Monate (zum Ende eines Kalendermonats)
15 Jahre 6 Monate (zum Ende eines Kalendermonats)
20 Jahre 7 Monate (zum Ende eines Kalendermonats)

Kündigungsfristen für Arbeitnehmer sind grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit, sofern keine längeren Fristen vereinbart oder in Tarifverträgen geregelt sind. Wenn die Kündigungsfrist des Arbeitgebers aufgrund der Betriebszugehörigkeit länger ist, darf die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht kürzer sein.

Abfindungsanspruch

In Deutschland besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung bei ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Abfindungen sind nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben, werden aber in der Praxis häufig gezahlt. Die wichtigsten Situationen, in denen Abfindungen typischerweise eine Rolle spielen, sind:

  • Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Der häufigste Fall ist, wenn ein Arbeitnehmer eine Klage gegen die Wirksamkeit einer Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz erhebt. Um die Unsicherheit und Kosten eines Rechtsstreits zu vermeiden, bieten Arbeitgeber oft eine Abfindung im Rahmen eines Vergleichs (Vergleich) an, der vor Gericht oder außergerichtlich geschlossen wird.
  • Sozialplan (Sozialplan): Bei erheblichen betrieblichen Änderungen oder Massenentlassungen kann ein Sozialplan, der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt wird, Abfindungszahlungen für betroffene Mitarbeiter vorsehen.
  • Freiwilliges Angebot: Ein Arbeitgeber kann freiwillig eine Abfindung anbieten, um den Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zu bewegen oder Streitigkeiten zu vermeiden.
  • Gesetzliches Abfindungsangebot (Section 1a KSchG): Unter bestimmten Bedingungen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen kündigt und ausdrücklich eine Abfindung im Kündigungsschreiben anbietet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf diese Abfindung, sofern er keine Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Frist erhebt. Die gesetzliche Formel für diesen Fall beträgt typischerweise 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.

Bei Zahlung einer Abfindung, insbesondere im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen, wird die Höhe häufig anhand einer gängigen Formel berechnet: 0,5 Monatsbruttogehalt pro Beschäftigungsjahr. Dies ist jedoch nur eine Richtlinie; der tatsächliche Betrag kann erheblich variieren, abhängig von Faktoren wie:

  • Der Stärke des Falls des Arbeitnehmers in einem möglichen Rechtsstreit.
  • Der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Das Alter des Arbeitnehmers (ältere Arbeitnehmer erhalten möglicherweise mehr).
  • Die Chancen des Arbeitnehmers, eine neue Beschäftigung zu finden.
  • Die finanzielle Situation des Unternehmens.
  • Verhandlungsfähigkeit und rechtliche Vertretung.
  • Regelungen in Tarifverträgen oder Sozialplänen.

Abfindungszahlungen unterliegen in der Regel der Einkommensteuer, wobei je nach Höhe und steuerlicher Situation des Arbeitnehmers steuerliche Vorteile gelten können.

Kündigungsgründe mit und ohne Anlass

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen zwei Hauptarten der Kündigung: ordentliche Kündigung (ordentliche Kündigung) und außerordentliche Kündigung (außerordentliche Kündigung), häufig auch als Kündigung aus wichtigem Grund oder fristlose Kündigung bezeichnet.

Ordentliche Kündigung (ohne Grund, aber mit sozialer Rechtfertigung nach KSchG):
Diese Art der Kündigung erfordert die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. Falls das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet (in der Regel in Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern und nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit), muss die Kündigung "sozial gerechtfertigt" sein. Das bedeutet, der Kündigungsgrund muss in eine der drei Kategorien fallen:

  1. Betriebsbedingte Kündigung: Die Kündigung ist notwendig aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters in seiner bisherigen Funktion unmöglich machen. Dies kann durch Umstrukturierungen, Schließung einer Abteilung oder wirtschaftliche Schwierigkeiten bedingt sein. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine alternative Beschäftigung innerhalb des Unternehmens besteht und eine soziale Auswahl (soziale Auswahl) unter vergleichbaren Mitarbeitern durchführen, bei der Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden.
  2. Personenbedingte Kündigung: Die Kündigung basiert auf Gründen, die die Person des Mitarbeiters betreffen oder mit deren Eigenschaften zusammenhängen und die seine Fähigkeit zur Arbeitsleistung beeinträchtigen. Beispiele sind langfristige Krankheit, die zukünftige Arbeit verhindert, fehlende Qualifikationen oder Genehmigungen oder körperliche/mentale Einschränkungen.
  3. Verhaltensbedingte Kündigung: Die Kündigung basiert auf einem Verstoß des Mitarbeiters gegen vertragliche Pflichten oder Fehlverhalten. Dazu gehören wiederholte unentschuldigte Abwesenheiten, Weigerung, Anweisungen zu befolgen, Diebstahl, Belästigung oder andere schwerwiegende Verstöße. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu korrigieren, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass eine Abmahnung entbehrlich ist.

Außerordentliche Kündigung (mit Grund / fristlose Kündigung):
Diese Kündigungsart ist für schwerwiegende Vertragsverstöße vorbehalten, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Sie führt zu einer sofortigen Beendigung ohne Kündigungsfrist. Der Grund muss "wichtig" (wichtiger Grund) und objektiv nachprüfbar sein. Beispiele sind schwerer Diebstahl, Betrug, Gewalt, schwerwiegende Dienstverweigerung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Der Arbeitgeber muss den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen, die den wichtigen Grund darstellen, kündigen. Eine vorherige Abmahnung ist bei schwerwiegendem Fehlverhalten in der Regel nicht erforderlich.

Verfahrensvorschriften für eine rechtmäßige Kündigung

Die strikte Einhaltung der Verfahrensvorschriften ist entscheidend für eine rechtmäßige Kündigung in Deutschland. Verstöße können die Kündigung unwirksam machen, selbst wenn ein sachlicher Grund vorliegt.

  1. Schriftform: Jede Kündigung, egal ob ordentliche oder außerordentliche, muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitgeber oder einem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein. Mündliche oder elektronische Kündigungen sind unwirksam.
  2. Betriebsratbeteiligung (falls vorhanden): Bei Bestehen eines Betriebsrats (Betriebsrat) muss der Arbeitgeber diesen vor Aussprache der Kündigung informieren und konsultieren. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle relevanten Informationen zur geplanten Kündigung mitteilen, einschließlich Name des Mitarbeiters, Kündigungsart und der konkreten Gründe. Der Betriebsrat hat eine begrenzte Frist (eine Woche bei ordentlicher Kündigung, drei Tage bei außerordentlicher Kündigung), um eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Arbeitgeber ist nicht an die Meinung des Betriebsrats gebunden, aber die Nichtbeteiligung macht die Kündigung rechtlich unwirksam.
  3. Angabe der Gründe (bei außerordentlicher Kündigung): Während dies im Kündigungsschreiben bei der ordentlichen Kündigung nicht zwingend erforderlich ist (aber ratsam, insbesondere wenn das KSchG Anwendung findet), muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe für die außerordentliche Kündigung auf Verlangen unverzüglich mitteilen.
  4. Zustellung der Kündigung: Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer wirksam zugestellt werden. Dies erfolgt typischerweise durch persönliche Übergabe (mit Zeugen) oder per Einschreiben mit Rückschein, um den Nachweis der Zustellung zu gewährleisten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer das Schreiben erhält.
  5. Zwei-Wochen-Frist (bei außerordentlicher Kündigung): Wie erwähnt, muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Arbeitgeber vollständige Kenntnis der Tatsachen erlangt hat, die die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Typische Verfahrensfehler sind die Nichtbeteiligung des Betriebsrats, Nichtbeachtung der Schriftform, falsche Berechnung der Kündigungsfrist oder das Versäumnis der Zwei-Wochen-Frist bei der außerordentlichen Kündigung.

Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer gegen unrechtmäßige Kündigung

Das deutsche Recht bietet einen starken Schutz gegen ungerechtfertigte Kündigungen, vor allem durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Geltungsbereich des KSchG: Das KSchG gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern (ohne Auszubildende, anteilig bei Teilzeitbeschäftigten). Wenn das KSchG Anwendung findet, ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie "sozial gerechtfertigt" ist, basierend auf den oben genannten betrieblichen, persönlichen oder verhaltensbezogenen Gründen.

Anfechtung einer Kündigung: Ein Arbeitnehmer, der seine Kündigung für unwirksam hält (entweder weil das KSchG gilt und kein sozialer Rechtfertigungsgrund vorliegt oder weil Verfahrensfehler gemacht wurden), kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage (Kündigungsschutzklage) beim Arbeitsgericht erheben. Versäumt er diese Frist, wird die Kündigung in der Regel rechtswirksam, unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.

In einem Kündigungsschutzprozess prüft das Arbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung. Wird die Kündigung für unwirksam befunden, gilt das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen fortbestehend. Häufig werden diese Verfahren durch Vergleich beendet, bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Schutz für bestimmte Gruppen: Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Schutz gegen Kündigung, was bedeutet, dass ihre Kündigung entweder verboten ist oder zusätzliche Voraussetzungen oder Genehmigungen erforderlich sind:

  • Schwangere und Arbeitnehmerinnen in Mutterschafts- oder Elternzeit.
  • Mitglieder des Betriebsrats.
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer (erfordert Zustimmung des Integrationsamts).
  • Pflegezeitnehmer.

Die Kündigung von Arbeitnehmern in diesen geschützten Gruppen ist deutlich erschwert und erfordert die Einhaltung spezieller gesetzlicher Vorschriften sowie oft externe Genehmigungen.

Martijn
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