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Work permits and visas in Saint Martin (Französischer Teil)

499 EURpro Mitarbeiter/Monat

Everything you need to know about work permits and visas for Saint Martin (Französischer Teil)

Updated on April 27, 2025

Die Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger in Saint Martin, der französischen Seite der Insel, erfordert die Navigation durch ein System, das weitgehend auf französischem Einwanderungsrecht basiert und für den spezifischen Kontext einer Übersee-Kolonie angepasst ist. Für Personen, die keine Staatsbürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind, ist die rechtmäßige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nur durch den Erhalt eines geeigneten Langzeitvisums bei den französischen Konsularbehörden in ihrem Heimatland und einer Arbeitserlaubnis, die von der lokalen Verwaltung in Saint Martin genehmigt wurde, möglich.

Dieser Prozess stellt sicher, dass ausländische Arbeitnehmer die erforderlichen Kriterien für Beschäftigung und Aufenthalt erfüllen, zur lokalen Wirtschaft beitragen und gleichzeitig die regulatorischen Rahmenbedingungen einhalten. Das Verständnis der spezifischen Anforderungen, Antragsverfahren und laufenden Verpflichtungen ist sowohl für Arbeitgeber als auch für potenzielle Arbeitnehmer unerlässlich, um einen reibungslosen und regelkonformen Übergang zur Arbeit in Saint Martin zu gewährleisten.

Gängige Visatypen für ausländische Arbeitnehmer

Für Nicht-EU/EEA/Schweizer Staatsangehörige, die beabsichtigen, in Saint Martin für mehr als 90 Tage zu arbeiten, besteht die primäre Anforderung in einem Langzeitvisum (Visa de long séjour). Der spezifische Typ des Langzeitvisums hängt vom Zweck des Aufenthalts ab, aber für die Beschäftigung ist das am häufigsten verwendete das Langzeitvisum, das einem Aufenthaltstitel entspricht ('salarié' - Arbeitnehmer).

  • Langzeitvisum, das einem Aufenthaltstitel entspricht ('Salarié'): Dieses Visum wird Personen ausgestellt, die einen Arbeitsvertrag in Saint Martin gesichert haben und deren Arbeitgeber die notwendige Arbeitserlaubnis erhalten hat. Bei Ankunft in Saint Martin erlaubt dieses Visum in der Regel, legal zu wohnen und zu arbeiten, ohne sofort eine separate Aufenthaltserlaubnis für das erste Jahr beantragen zu müssen. Innerhalb der ersten drei Monate nach Ankunft muss der Visuminhaber sich in der Regel bei den lokalen Behörden (oft die Präfektur) registrieren, um das Visum als Aufenthaltstitel zu validieren.
  • Andere Langzeitvisa: Abhängig von der Art der Arbeit oder des Aufenthalts könnten auch andere Langzeitvisa relevant sein, z.B. für entsandte Arbeitnehmer, hochqualifizierte Fachkräfte (z.B. Passeport Talent) oder spezifische temporäre Einsätze, wobei das 'salarié'-Visum das Standard für typische Beschäftigungen ist.

Kurzzeitvisa (Schengen-Visa), die bis zu 90 Tage innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums gültig sind, erlauben in der Regel nicht, in Saint Martin zu arbeiten, außer in sehr spezifischen, begrenzten Fällen (z.B. Künstler bei einer einzelnen Aufführung, spezielle kurzfristige Einsätze mit vorheriger Genehmigung).

Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der Arbeitserlaubnis

Der Erhalt einer Arbeitserlaubnis (autorisation de travail) ist ein obligatorischer Schritt für die meisten ausländischen Staatsangehörigen, bevor sie legal in Saint Martin beschäftigt werden können. Das Antragsverfahren wird hauptsächlich vom potenziellen Arbeitgeber eingeleitet.

Zulassungskriterien:

  • Der Arbeitgeber muss rechtlich in Saint Martin ansässig und registriert sein.
  • Der vorgeschlagene Arbeitsvertrag muss den französischen Arbeitsgesetzen und den lokalen Tarifverträgen entsprechen.
  • Der Arbeitgeber muss oft nachweisen, dass er tatsächlich versucht hat, die Stelle mit einem lokalen oder EU/EEA/Schweizer Kandidaten zu besetzen, bevor er einen Nicht-EU-Nationalen einstellt (Arbeitsmarktprüfung), wobei Ausnahmen für bestimmte Berufe bestehen, die gefragt sind.
  • Der potenzielle Arbeitnehmer muss die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die Rolle erfüllen.

Antragsverfahren:

  1. Arbeitgeber reicht Antrag ein: Der Arbeitgeber übermittelt die Arbeitserlaubnis-Antragsakte an die zuständige lokale Arbeitsbehörde in Saint Martin (historisch die DIECCTE - Direction des entreprises, de la concurrence, de la consommation, du travail et de l'emploi oder deren Nachfolger).
  2. Dokumentation: Der Antrag erfordert umfangreiche Unterlagen sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer.
    • Arbeitgeberdokumente: Nachweis der Firmeneintragung, Details zum vorgeschlagenen Arbeitsvertrag (Art, Dauer, Gehalt, Position), Nachweis der Bemühungen um die Rekrutierung eines ausländischen Mitarbeiters (z.B. Nachweis der Arbeitsmarktprüfung) und ggf. Finanzstabilitätsnachweise.
    • Arbeitnehmerdokumente: Kopie des Reisepasses, Nachweis der Qualifikationen und Berufserfahrung (Abschlüsse, Lebenslauf, Arbeitszeugnisse), ggf. Geburtsurkunde und manchmal ein medizinisches Attest.
  3. Prüfung und Entscheidung: Die Behörden prüfen den Antrag unter Berücksichtigung der Lage auf dem Arbeitsmarkt und der Begründung des Arbeitgebers. Es kann eine Konsultation anderer Verwaltungen erfolgen.
  4. Genehmigung: Bei Genehmigung erhält der Arbeitgeber die Arbeitserlaubnis.
  5. Visumantrag: Der potenzielle Arbeitnehmer beantragt dann bei der französischen Botschaft oder dem Konsulat in seinem Heimatland das entsprechende Langzeitvisum ('salarié') und legt die genehmigte Arbeitserlaubnis zusammen mit anderen erforderlichen Visadokumenten vor.
  6. Visumausstellung und Ankunft: Nach Ausstellung des Visums kann der Arbeitnehmer nach Saint Martin reisen.
  7. Validierung / Aufenthaltstitel: Innerhalb der ersten drei Monate nach Ankunft muss der Arbeitnehmer die notwendigen Schritte unternehmen, um sein Langzeitvisum als Aufenthaltstitel zu validieren oder eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, abhängig vom spezifischen Visumtyp und den aktuellen Verfahren. Dies umfasst oft die Registrierung bei der lokalen Präfektur sowie ggf. eine medizinische Untersuchung und einen Integrationsvertrag.

Bearbeitungszeiten und Gebühren:

Die Bearbeitungszeiten für Anträge auf Arbeitserlaubnis können erheblich variieren und oft mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen, abhängig von der Komplexität des Falls und der Arbeitsbelastung der Verwaltung. Die Bearbeitungszeiten bei Konsulaten variieren ebenfalls.

Verwaltungsgebühren sind sowohl für den Antrag auf Arbeitserlaubnis (vom Arbeitgeber zu zahlen) als auch für den Visumantrag (vom Arbeitnehmer zu zahlen) vorgesehen. Diese Gebühren können sich ändern und sollten bei den zuständigen Behörden oder dem Konsulat bestätigt werden.

Wege zur Daueraufenthaltsgenehmigung

Die Daueraufenthaltsgenehmigung in Saint Martin, als französische Übersee-Kolonie, wird typischerweise durch kontinuierlichen rechtmäßigen Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erreicht. Der häufigste Weg ist der Erhalt einer mehrjährigen Aufenthaltserlaubnis und die spätere Qualifikation für eine langfristige Residenz.

  • Erstaufenthaltserlaubnis: Nach dem ersten Jahr mit dem validierten Langzeitvisum beantragen Personen in der Regel eine mehrjährige Aufenthaltserlaubnis (z.B. carte de séjour pluriannuelle), die meist für zwei bis vier Jahre gültig ist, sofern sie weiterhin die Bedingungen ihres Aufenthalts erfüllen (z.B. gültiger Arbeitsvertrag).
  • Langzeitaufenthaltsstatus: Nach legalem und kontinuierlichem Aufenthalt in Frankreich (einschließlich Saint Martin) für in der Regel fünf Jahre mit gültigen Aufenthaltstiteln können Personen berechtigt sein, einen long-term resident status (carte de résident de longue durée - UE oder carte de résident) zu beantragen. Diese Erlaubnis ist typischerweise 10 Jahre gültig und bietet stabilere Aufenthaltsrechte.
  • Französische Staatsbürgerschaft: Nach einer gewissen Zeit des legalen Aufenthalts (in der Regel fünf Jahre, in manchen Fällen auch kürzer) können Personen auch berechtigt sein, die französische Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung zu beantragen, vorausgesetzt, sie erfüllen Kriterien bezüglich Integration, Sprachkenntnissen, Kenntnissen über französische Kultur und Gesellschaft sowie gutem Verhalten.

Jeder Schritt erfordert die Einreichung eines Antrags bei der lokalen Präfektur sowie den Nachweis der fortlaufenden Berechtigung, stabiler Ressourcen, Unterkunft und Integration.

Visum für Angehörige

Ausländische Arbeitnehmer, die legal in Saint Martin mit einem Langzeitvisum oder Aufenthaltstitel wohnen, können oft ihre unmittelbaren Familienmitglieder (Ehepartner und minderjährige Kinder) mitbringen. Der primäre Mechanismus hierfür ist meist das Verfahren der Familienzusammenführung (regroupement familial) oder in einigen Fällen Anträge für begleitende Familienmitglieder, abhängig vom Status des Hauptberechtigten.

  • Zulassungskriterien: Der Hauptwohnsitzinhaber muss eine gültige Aufenthaltserlaubnis (meist mindestens ein Jahr gültig) besitzen und stabile sowie ausreichende finanzielle Ressourcen sowie eine angemessene Unterkunft nachweisen.
  • Verfahren: Das Verfahren wird in der Regel vom Einwohner in Saint Martin bei den lokalen Behörden (oft die Präfektur oder das OFII - Office Français de l'Immigration et de l'Intégration) eingeleitet. Es umfasst die Überprüfung der Verwandtschaft, Ressourcen und Unterkunft. Nach Genehmigung beantragen die Familienmitglieder im Ausland bei der französischen Botschaft oder dem Konsulat in ihrem Heimatland spezielle Langzeitvisa ('visa long séjour regroupement familial' oder ähnlich).
  • Rechte der Angehörigen: Nach ihrer Einreise nach Saint Martin und dem Erhalt eigener Aufenthaltstitel (meist für die gleiche Dauer wie der Hauptwohnsitz) dürfen Ehepartner in der Regel arbeiten. Kinder haben Zugang zu Bildung.

Der Familienzusammenführungsprozess kann langwierig sein und erfordert eine sorgfältige Vorlage aller erforderlichen zivilrechtlichen Dokumente (Heiratsurkunden, Geburtsurkunden), die oft legalisiert oder apostilliert und übersetzt werden müssen.

Visa-Compliance-Verpflichtungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist eine gemeinsame Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Saint Martin. Verstöße können zu erheblichen Strafen für beide Parteien führen, einschließlich Bußgeldern, Abschiebung des Arbeitnehmers und rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • Arbeitsgenehmigung prüfen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass jeder ausländische Mitarbeiter eine gültige Arbeitserlaubnis (Arbeitserlaubnis und entsprechenden Aufenthaltstitel/Visum) besitzt. Die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters ohne ordnungsgemäße Genehmigung ist illegal.
  • Einhaltung des Arbeitsrechts: Alle Aspekte des französischen Arbeitsrechts und der lokalen Vorschriften bezüglich Arbeitsverträgen, Arbeitszeiten, Mindestlohn, Sozialabgaben und Arbeitsbedingungen für ausländische Mitarbeiter sind einzuhalten, genau wie bei lokalen Arbeitnehmern.
  • Änderungen melden: Änderungen in der Situation des Mitarbeiters (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Änderungen der Vertragsbedingungen oder Adresse) sind den zuständigen Behörden (z.B. Präfektur, Arbeitsbehörden) zu melden.
  • Beiträge zahlen: Rechtzeitige Zahlung aller erforderlichen Sozialversicherungs- und Steuerbeiträge für den Arbeitnehmer sicherstellen.

Pflichten des Arbeitnehmers:

  • Status aufrechterhalten: Sicherstellen, dass Visum und Aufenthaltserlaubnis während des gesamten Aufenthalts gültig bleiben, und rechtzeitig Verlängerungen einleiten.
  • Bedingungen einhalten: Die spezifischen Bedingungen ihres Visums und Aufenthaltstitels einhalten (z.B. nur für den sponsoring Arbeitgeber arbeiten, wenn der Titel an eine bestimmte Stelle gebunden ist).
  • Änderungen melden: Änderungen in der persönlichen Situation (z.B. Adresswechsel, Familienstand) den Behörden mitteilen.
  • Gesetze respektieren: Alle französischen Gesetze und Vorschriften einhalten.

Regelmäßige Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie eine proaktive Verwaltung der Ablaufdaten und Verlängerungsprozesse sind entscheidend, um eine kontinuierliche Compliance sicherzustellen.

Martijn
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